In einem Streitfall beim FG Baden-Württemberg ging es um die Beantwortung der Frage, ob der Schuldenerlass der finanzierenden Bank, die in den Veräußerungsvorgang eingebunden gewesen ist, zu Einkünften im Rahmen der Einkünfte aus V + V führt.
Das FG Baden-Württemberg ist seiner Entscheidung vom 26.7.2019 – 13 K 1991/17, Pressemitteilung des FG vom 16.3.2020 zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Einkünfte aus der Immobilie anzunehmen sind, somit auch keine anteilige Erstattung überzahlter Schuldzinsen.
Die Finanzbehörden sind mit der Entscheidung nicht einverstanden und haben Revision gegen die Entscheidung eingelegt, die unter dem AZ BFH IX R 32/19 anhängig ist.
Einschlägige Streitfälle sollten daher offen gehalten werden.