Nach der Rechtsprechung des BFH vom 11.1.2005 IX R 67/02 ist diese Frage positiv zu beantworten und somit lediglich eingeschränkt anzuwenden.
Das Hessische Finanzgericht hat sich in seinem Urteil vom 22.2.2024 – 10 K 436/23 gegen die Entscheidung des BFH positioniert.
Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung des FG Revision eingelegt, die nun unter dem AZ BFH IX R 9/24 beim BFH anhängig ist.
Einschlägige Streitfälle, die im Regelfall im Sinne BFH-Rechtsprechung erklärt worden sein dürften, sollten daher nun aktuell offengehalten werden.