In vielen Gesellschaftsverträgen ist es vorgesehen, dass beim Tod eines Gesellschafters kein Eintritt durch die Erben erfolgen darf.
Vielmehr müssen die Erben – im Regelfall gegen eine Abfindung – aus der Gesellschaft ausscheiden.
Die verbliebenen Gesellschafter „ersetzen“ den durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafter häufig durch einen neuen Gesellschafter.
Hier stellt sich jedoch die Frage, welche Folgen dieser – möglicherweise sogar vertragliche vorgesehene – Durchgangserwerb für die verbliebenen Gesellschafter hat.
Das FG Nürnberg ist in seinem Urteil vom 26.1.2016 – 1 K 773/14, Rev. BFH AZ VIII R 12/16 zu dem Ergebnis gelangt, dass es hier zwangsläufig zu einer Versteuerung von Veräußerungsgewinnen kommt.
Die näheren Hintergründe und die Überlegungen zur Verhinderung dieses unbefriedigende Ergebnis werden wir Ihnen im Rahmen unserer Seminarreihe-taxnews-aktuell-4-2016 darstellen.