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Eine tückische verfahrensrechtliche Falle: Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsaufwendungen bei alleiniger Anfechtung des laufenden Gesamthandsgewinns

Der VI. Senat des BFH hat mit seiner Urteil vom 18.11.2020 VI R 17/18 ein böse verfahrensrechtliche Falle aufgezeigt.

Die beiden Leitsätze machen sehr deutlich wie feinsinnig Rechtsbehelfe gegen Feststellungsbescheide von Personengesellschaften geführt werde müssen.

Die beiden Kernsätze lauten wie folgt:

1. Sonderbetriebsaufwendungen können nur im Rahmen der Feststellung des Sondergewinns des Mitunternehmers, der den Aufwand getragen hat, berücksichtigt werden.

2. Die Feststellung des Sondergewinns ist eine selbständig anfechtbare Feststellung, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen kann.

In der Praxis sollte dringend auf diesen Umstand geachtet werden, damit keine streitigen Fallgestaltungen „aus Versehen“ in die Bestandskraft erwachsen.


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