Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 23.3.2022 – 7 K 2350/19 AO mit der vorstehenden Fragestellung auseinandergesetzt
Es zu dem m.E. zutreffenden Ergebnis gelangt, dass kein Arbeitslohn beim Arbeitnehmer anzunehmen ist.
Die Finanzbehörden sind mit der Entscheidung des FG nicht einverstanden und haben Revision gegen die Entscheidung eingelegt, die unter dem AZ BFH VI R 10/20 anhängig ist.
Einschlägige Streitfälle sollten daher offengehalten werden.