In der derzeitigen Corona-Krise wird verschiedentlich GGF angeraten, mit „ihrer“ GmbH einen Mietvertrag über das coronabedingt genutzte häusliche Arbeitszimmer abzuschließen. Liegt die Anmietung im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, um die betrieblichen Abläufe sicherzustellen, liegen bei dem Zahlungsempfänger Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor (außer es fehlt bei den Mietverträgen ab 1.1.2019 an einer Einkünfteerzielungsabsicht). Überdies kann durch eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung eine Vorsteuerabzugsberechtigung begründet werden, wie der BFH mit Urteil v. 7.5.2020 – V R 1/18 gerade entschied.
Das angemietete häusliche Arbeitszimmer kann jedoch auch schnell zu Diskussionen hinsichtlich der Begründung einer Betriebsaufspaltung führen. Die dieses Modell propagierenden Kollegen scheinen die BFH-Rechtsprechung zu verkennen, wonach ein häusliches Arbeitszimmer eine sachliche Verflechtung auslösen kann, sofern der Wert des Wirtschaftsgutes die Grenzen nach § 8 EStDV übersteigt. Überdies kann sich hierdurch eine umsatzsteuerliche Organschaft verbunden auch mit den Haftungsfolgen nach § 75 AO ergeben
Hierauf und auf weitere Praxisgefahren rund um das häusliche Arbeitszimmer gehen wir im nächsten Aktuellen Steuerrecht ein und zeigen mögliche Lösungsansätze auf.
Fundstellen:
BMF-Schreiben v. 18.4.2019 – BStBl I 2019, 461
BFH-Urteil v. 17.4.2018 – IX R 9/179, BStBl II 2019, 219
BFH-Urteil v. 7.5.2020 – V R 1/18, DStR 2020, 1672