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Eine versäumte Grundsatzrevision zur Frage, ob hinsichtlich des erweiterten Verlustausgleichs nach § 15a (1) S. 2 EStG ein Wahlrecht besteht

Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 21.4.2021 1 K 1443/18 entschieden, dass die o.a. Fragestellung negativ zu beanworten ist.

 

Das FG hat jedoch erkannt, dass diese Rechtsfrage bisher höchtsrichterlich noch nicht entschieden worden ist und hat aus diesem Grunde die Revision zugelassen.

 

Unverständlicherweise haben die Kläger die Revision jedoch nicht eingelegt.

 

Festzuhalten ist jedoch, dass der Vorsitzende Richter am BFH Wacker in seinen Veröffentlichungen eindeutig ein „Wahlrecht“ als gegeben beurteilt, in dem der Nachweis über die bestehende Haftung gegenüber dem Finanzamt am Bilanzstichtag nicht nachgewiesen wird.

 

Soweit sich der „Verzicht“ des erweiterten Verlustausgleichs für Ihre Mandanten als vorteilhaft erweist, sollte dieses „Wahlrecht“ in Anspruch genommen werden.


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