Das BVerfG hat in seinem o.a. Beschluss die bestehende gesetzliche Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG als verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zur Handlung aufgefordert.
Zahlreiche Veröffentlichungen haben sich mit diesem Beschluss befasst und ihn nach Auffassung des Verfassers der Newletter zu euphorisch dargestellt.
Nun ist festzustellen, dass sich aktuelle Veröffentlichungen zum o.a. Beschluss doch etwas intensiver mit den Aussagen des Beschlusses befassen und seine einschränkenden Aussagen wahrnehmen.
Hierauf hat der Gesetzgeber – ebenfalls mit dem einschränkenden Blick auf den Beschluss – bereits befassst und eine gesetzliche Änderung konzipiert.