Das FG Rheinland-Pfalz hat sich in seiner Entscheidung vom 9.5.2018 2 K 2014/17 grundlegend mit der o.a. Fragestellung befasst.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Sicherheitszuschlag zu ungeklärten Bareinnahmen erfolgen kann, wenn der Umfang der Schätzung nicht anhand einer Geldverkehrsrechnung ermittelt werden kann.
Das FG hat sich intensiv mit der Frage auseinandergesetzt welche Begründungstiefe gegeben sein muss, damit es zu einer derartigen Handlungsweise kommen kann.
Wie Amendt in seinen Urteilsanmerkungen deutlich macht (EFG 2019, 692, 697) wird es sehr interessant sein, wie sich der BFH im Rahmen des Revisionsverfahrens (AZ BFH X R 9/19) zu diesen sehr grundlegenden Fragen positionieren wird.
In einschlägigen Streitfällen, sollten Sie die Verfahren bis zu einer Klärung durch den BFH offen halten.