Eine immer noch offene Frage wird erneut durch ein FG entschieden.
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.1.2018 12 K 2323/17 entschieden, dass die Berichtigung der Umsatzsteuerfestsetzung bei einem Bauträger, der aufgrund der früheren Verwaltungsauffassung zu Unrecht als Leistungsempfänger die USt nach § 13b UStG aus Bauleistungen getragen hat, nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass er dem Bauleistenden zum Nettobetrag die USt bezahlt hat oder das FA mit dem Anspruch des Bauleistenden gegen den Bauträger auf Zahlung der USt aufrechnen kann.
Bei einschlägigen Fallgestaltungen ist es bedeutsam zu wissen, dass zu dieser Fragestellung bereits zwei weitere Revisionen beim BFH anhängig sind. Die AZ lauten: XI R 21/17 und V R 40/17.