Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Alt. 2 EStG entfällt eine Besteuerung der Veräußerung eines Grundstücks, wenn das Grundstück im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken gedient hat.
Im Streitfall beim BFH (BFH vom 24.5.2022 – IX R 28/21) ging es um die Beantwortung der Frage, ob auch eine Nutzung die leiblichen Kinder, die nicht (mehr) nach § 32 EStG berücksichtigungsfähig sind, „eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ darstellt.
Der IX. Senat des BFH hat diese Frage verneint.