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Eine wichtige Entscheidung des BFH für sämtliche Selbstanzeigen: Können Werbungskosten für vor dem 1.1.2009 bezogene Kapitaleinkünfte auch aktuell noch abgezogen werden?
Der VIII. Senat des BFH hat mit seiner Entscheidung vom 9.6.2015 - VIII R 12/14 zur o.a. Frage Stellung bezogen.
Nach seiner aktuell veröffentlichten Entscheidung greift das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG auch für Aufwendungen im Jahr 2009 (oder später), die im Zusammenhang mit vor 2009 zugeflossenen Kapitalerträgen stehen.
Anwendbar ist die Abzugsbeschränkung nach dem Wortlaut des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge.
Der an dem Wortlaut des Gesetzes orientierten Rechtsauffassung der Literatur erteilt der VIII. Senat eine Absage.
Seine Begründung orientiert sich jedoch nicht am Wortlaut des Gesetzes, sondern vielmehr am gesetzgeberischen Willen.
Für den Verfasser der Newsletter ist es immer wieder überraschend und fragwürdig zugleich, wie der BFH in unregelmäßigen Abständen gesetzgeberische Unzulänglichkeiten durch seine Entscheidungen ausbügelt.