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Eine wichtige Info für BP-Fälle: EuGH Vorlage zur Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung - sparen Sie 6 v.H. Zinsen pro Jahr
Die Kernaussage
Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob - und ggfs. unter welchen Bedingungen - einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt.
Im Streitfall war die Steuernummer des Leistenden nachträglich ergänzt worden (FG Niedersachsen, Beschluss v. 3.7.2014 - 5 K 40/14).
Der Hintergrund
Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann der Vorsteuerabzug bei Rechnungsberichtigungen erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem die Berichtigung erfolgte und diese dem Rechnungsempfänger übermittelt wurde (Abschn. 15.2 Abs. 5 UStAE).
An dieser Beurteilung hält die Finanzverwaltung auch nach Ergehen der EuGH-Urteile in den Rechtssachen Pannon Gép (Rs. C-271/12) und Petroma Transports (Rs. C-271/12) fest (z.B. OFD Magdeburg v. 3.3.2014 - S 7300-123-St 244).
Der Streitfall
Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Textilien.
Im Jahre 2013 stellte das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2008 bis 2011 u.a. fest, dass ein Vorsteuerabzug aus erteilten Gutschriften der Klägerin an ihre Handelsvertreter nicht möglich sei.
Die Rechnungen würden weder in der Provisionsabrechnung noch in den Anlagen die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Gutschriftempfängers (Handelsvertreters) enthalten.
Es werde auch auf kein anderes Dokument verwiesen, aus dem sich die vorgenannten Angaben entnehmen lassen. Die Klägerin berichtigte daraufhin die Gutschriften betreffend die Streitjahre 2009 bis 2011 noch während der Außenprüfung im Mai 2013.
Die Aussagen des Finanzgerichts
Bei Anwendung der nationalen Rechtsgrundsätze wäre der Vorsteuerabzug aus den korrigierten Rechnungen erst für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sämtliche Rechnungsvoraussetzungen vorliegen. Dies wäre 2013, weil die Rechnungen erst während der Außenprüfung um die bis dahin fehlende Angaben ergänzt wurden.
Die aufgrund der ursprünglichen (unvollständigen) Rechnungen von der Klägerin in den Streitjahren 2008 bis 2011 zu Unrecht gezogenen Vorsteuern wären nach § 233a AO zu verzinsen.
Der vorlegende Senat hat jedoch Zweifel, ob die nationale Regelung, wonach eine rückwirkende Rechnungsberichtigung grundsätzlich ausgeschlossen ist, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Er neigt dazu, einer Rechnungsberichtigung unter bestimmten Umständen Rückwirkung zuzuerkennen.
Da die vom vorlegenden Senat favorisierte Auslegung jedoch keineswegs zwingend und eindeutig ist, bittet das Gericht den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens um entsprechende Klarstellung.
Die Vorlagefragen an den EuGH
Ist die vom EuGH in der Rechtssache „Terra Baubedarf-Handel“ (Urteil v. 29.4.2004 - C-152/02) festgestellte ex nunc-Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den – hier vorliegenden – Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die EuGH Entscheidungen „Pannon Gép“ und „Petroma Transport“ insoweit relativiert, als der EuGH in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?
Welche Mindestanforderungen sind an eine der Rückwirkung zugängliche berichtigungsfähige Rechnung zu stellen? Muss die ursprüngliche Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten oder kann diese später ergänzt werden mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung erhalten bleibt?
Ist die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt, das sich gegen die abschließende Entscheidung (Änderungsbescheid) der Finanzbehörde richtet?
Der Praxishinweis
Ob sich aus den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Pannon Gép und Petroma Transports eine Rückwirkung der Korrektur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung ergibt, ist in der nationalen Rechtsprechung und dem Schrifttum weiterhin umstritten.
In einer neueren Entscheidung stellte der BFH klar, dass einer Erstrechnung keine Rückwirkung zukommen kann; ausdrücklich offen ließ der BFH allerdings, „ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine rückwirkende Rechnungsberichtigung nach dem „Pannon Gep“-Urteil und ggf. der „Petroma Transports“-Entscheidung möglich wäre, vgl. BFH, Urteil v. 19.6.2013 - XI R 41/10.