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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Finanzhilfen aufgrund der Corona-Pandemie

Das LfSt Bayern hat mit Verfügung vom 5.10.2021  S 2143.2.1. – 10/9 St 32 zur o.a. Frage Stellung bezogen.

Im Ergebnis werden in der Weisung zwei Kernaussagen getroffen:

Sämtliche gewährten finanzielllen Hilfen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Eine ermäßigte Besteuerung der Hilfen nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 und Abs 2 Nr. 2 EStG scheidet aus.


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