Das LfSt Bayern hat mit Verfügung vom 5.10.2021 S 2143.2.1. – 10/9 St 32 zur o.a. Frage Stellung bezogen.
Im Ergebnis werden in der Weisung zwei Kernaussagen getroffen:
Sämtliche gewährten finanzielllen Hilfen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Eine ermäßigte Besteuerung der Hilfen nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 und Abs 2 Nr. 2 EStG scheidet aus.