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Einkünfte aus Fotovoltaikanlagen bei Ehegatten regelmäßig ohne eine gesonderte Gewinnfeststellung

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 6.2.2020 IV R 6/17 klargestellt, dass bei zusammenveranlagten Ehegatten, die als GbR auf ihrem eigenen Wohnhaus eine Fotovoltaikanlage betreiben, eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig unterbleiben kann, wenn kein Streit über die Höhe und die Aufteilung der Einkünfte besteht.

 

Dem steht nach Auffassung des IV. Senats auch nicht entgegen, dass die GbR keinen Gebrauch von der Kleinunternehmerregelung macht und sie daher als solche umsatzsteuerlich Unternehmer ist.


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