Es ist immer wieder streitig, in welcher Weise Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen im Rahmen der Einkünfte aus V+V berücksichtigungsfähig sind.
Nun hat sich das FG Münster in seinem Urteil vom 26.8.2017 12 K 1832/16 E mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die erhöhten Finanzierungskosten für die Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus V+V berücksichtigt werden können.
Das FG ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine derartige Abzugsmöglichkeit nicht besteht, weil das erhöhte Darlehen nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb der erworbenen Immobilie steht.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision bei BFH eingelegt worden, AZ BFH IX R 36/17.
Einschlägige Fallgestaltung müssen daher offen gehalten werden.