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Einkünfteerzielungsabsicht bei der gewerblich geprägten Personengesellschaft
Mit seiner Entscheidung vom 25.9.2008 IV R 80/05 stellt der IV. Senat des BFH klar, dass auch bei der gewerblich geprägten Personengesellschaft – zur Annahme von gewerblichen Einkünften – eine Einkünfteerzielungsabsicht gegeben sein muss.
In die Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns, ist auch der steuerpflichtige Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn einzubeziehen.