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Einspruch oder kein Einspruch: Muss das Finanzamt auch den Schriftsatz eines Steuerberaters positiv umdeuten?
Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 22.1.2015 - 1 K 218/14 zur o.a. Frage Stellung bezogen.
Im Streitfall hatte ein Steuerberater zu einem Feststellungsbescheid für eine Grundstücksgemeinschaft Stellung bezogen.
In seinem Schriftsatz hatte er dargestellt, dass die Grundstücksgemeinschaft nie bestanden habe.
Im Schriftsatz des Steuerberaters wurde der Begriff "Einspruch" nicht verwendet.
Das Finanzamt wertete diesen Schriftsatz nicht als Einspruch und verwarf den Einspruch der Kläger wegen Versäumnis der Einspruchsfrist als zulässig.,
Das FG hat der Klage der Kläger mit dem o.a. Urteil stattgegeben.
Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung des FG Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 11/15 anhängig ist.
Die Revision macht deutlich, dass in Schriftsätze an das FA klarstellend formuliert werden muss.