Zwei Senate des FG Münster haben zu der o.a. Problematik Stellung bezogen.
Der 1. Senat des FG Münster hat mit Beschluss vom 13.5.2000 – 1 V 1286/20 AO entschieden, dass eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, rechtswidrig ist.
Der 1. Senat hat das Finanzamt dazu verpflichtet, die Vollstreckung bis zum Ablauf des dreimonatigen Bewilligungszeitraums einzustellen.