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Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage als WK bei V+V: Veruntreuung durch den Hausverwalter
Das FG Rheinland-Pfalz hat in seiner aktuell veröffentlichten Entscheidung vom 24.01.2013 - 6 K 1973/10 rkr. zur Frage Stellung genommen, wann Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn der Hausverwalter die Gelder veruntreut.
Grundsätzlich führen Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage erst dann zum WK-Abzug, wenn die Gelder durch die Eigentümergemeinschaft verausgabt werden, BFH v. 26.1.1988 IX R 119/83.
Veruntreut ein Hausverwalter die eingezahlten Beträge, so sind die Einzahlungen in die Rücklage im Jahr der Veruntreuung als Werbungskosten zu berücksichtigen, vgl. FG München vom 24.3.1961 II 348/60.
Gelangt die Kenntnis über die Veruntreuung der Gelder jedoch erst später zum Stpfl., so ist der Werbungskostenabzug im Jahr der Kenntnisnahme der Veruntreuung gegeben.
Unter Beachtung dieser Entscheidung des FG sind nun die letzten noch offenen diesbezüglichen Fragen gerichtlich abgeklärt.