Nach Auffassung des VI. Senats des BFH in seiner Entscheidung vom 15.11.2016, VI R 4/15 begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßige Arbeitsstätte abgegolten werden.
Insbesondere ist in dem Umstand, dass der Gesetzgeber Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel von der abzugsbeschränkenden Wirkung der Entfernungspauschale ausgenommen hat, kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu erblicken.
Einschlägige Rechtsbehelfsverfahren werden daher nicht mehr zu einem Erfolg führen und können somit zurückgenommen werden.