Die Vorschrift des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG, die den Verlustabzug bei einem sog. schädlichen Beteiligungserwerb von mehr als 25% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber ausschließt, schränkt die Möglichkeit eines Verlustrücktrags nicht ein. Das hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 21. Juli 2016 - 9 K 2794/15 K, F entschieden.
Im Streitfall übertrug eine Gesellschafterin Ende 2013 ihre Beteiligung an einer GmbH in Höhe von 50% auf die beiden anderen Gesellschafter. Das Finanzamt ließ den bei der GmbH im Jahr 2013 entstandenen Verlust unter Berufung auf ein einschlägiges BMF-Schreiben nur anteilig zum Rücktrag in das Vorjahr zu.
Das Finanzgericht Münster gewährte der klagenden GmbH dagegen den vollständigen Verlustrücktrag.
§ 8c Abs. 1 KStG wolle verhindern, dass früher entstandene Verluste durch einen Beteiligungserwerb von personell veränderten Gesellschaften genutzt werden können.
Bei einem Verlustrücktrag liege eine solche personelle Veränderung nicht vor, denn wirtschaftlich nutzten nur diejenigen Anteilseigner den Verlust, die ihn während ihrer Beteiligungszeit auch erwirtschaftet hätten.