Das FG Hessen war in seinem Urteil vom 25.4.2018 9 K 1857/15, EFG 2018, 2047 davon ausgegangen, dass die Nutzungsüberlassung von Grundstücken im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zu schädlichem Verwaltungsvermögen führt.
Der BFH hat mit Urteil vom 23.2.2021 (ErbBstg 2021, 268) entschieden, dass eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte nicht anzunehmen ist, wenn der Erblasser sowohl das Besitz-Unternehmen als auch die Betriebs-Kapitalgesellschaft faktisch beherrscht.