§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG fordert eine unverzügliche Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 1.3.2022 II R /21 eine Frist von 6 Monaten nach dem Erbfall als ausreichend beurteilt.
Das FG München hat in seinem Urteil vom 26.10.2022 – 4 K 2183/21 einen längeren Zeitraum als unschädlich beurteilt, wenn besondere Umstände gegeben sind.
Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem AZ BFH II R 8/22 anhängig ist.
Einschlägige Fallgestaltungen / Streitfälle sollten daher offengehalten werden.