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Erbschaftsteuer: Grundsatzrevision zur Frage der unverzüglichen Selbstnutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken

§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG fordert eine unverzügliche Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken.

 

Der BFH hat in seinem Urteil vom 1.3.2022 II R /21 eine Frist von 6 Monaten nach dem Erbfall als ausreichend beurteilt.

 

Das FG München hat in seinem Urteil vom 26.10.2022 – 4 K 2183/21 einen längeren Zeitraum als unschädlich beurteilt, wenn besondere Umstände gegeben sind.

 

Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem AZ BFH II R 8/22 anhängig ist.

 

Einschlägige Fallgestaltungen / Streitfälle sollten daher offengehalten werden.

 


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