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Erbschaftsteuer: Keine Mehrfach-Begünstigung von Familienheimen

Das FG München hat sich in seinem rkr. Urteil vom 16.6.2021 4 K 692/20 mit der vorstehenden Fragestellung auseinandergesetzt.

Es ist hierbei zu den beiden folgenden Ergebnissen gelangt:

Die Steuerbefreiung als Familienheim kann nur für ein einziges Objekt in Betracht kommen. Dies gilt sowohl bei gleichzeitiger Eigennutzung mehrerer Immobilien durch den Erblasser zu seinen Lebzeiten als auch im Fall zeitlich aufeinander folgender Eigennutzung verschiedener in seinem Eigentum stehender Immobilien.

Die Steuerbefreiungsvorschrift begründet kein Recht des Erben, nach dem Erbfall auszuwählen, welche von mehreren ererbten Immobilien, die vom Erblasser nacheinander zeitweise selbst bewohnt worden sind, als Familienheim begünstigt sein soll.


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