Mit Urteil vom 25.11.2019 (Az. II R 9/19) hat der BFH bestätigt, dass ein nach §§ 13a, b ErbStG bebünstigungsfähiger land- und forstwirschaftlicher Betrieb auch von demjenigen unterhalten werden kann, dem weder am Grund und Boden noch am Besatz das Eigentum zusteht.
Im Urteilsfall (Streitjahr 2014) hatte der Erblasser vor seinem Tod seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unter Vorbehalt des unentgeltlichen Nießbrauchs auf den Sohn übertragen. Diese Schenkung erfolgte begünstigt nach §§ 13a, b ErbStG. Die Ehefrau erwarb im Todeszeitpunkt als Alleinerbin das Nießbrauchsrecht.
Das Finanzamt lehnte die Begünstigung nach §§ 13a, b ErbStG für das isolierte Nießbrauchsrecht ab. Die Vorinstanz, das FG Münster (Urteil vom 29.11.2018, 3 K 3014/16 Erb) hatte die Klage ebenfalls mit der Begründung abgelehnt, Nutzungsrechte gehörten nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im allein maßgeblichen bewertungsrechtlichen Sinn.
Der BFH jedoch sah die Revision als begründet an und legte folgende Grundsätze dar:
Der Betriebsbegriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sei tätigkeitsbezogen und nicht objektbezogen. Es komme auf die Nutzung des Bodens und nicht auf das zivilrechtliche Eigentum daran an. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft setzt weder eine Mindestgröße noch einen vollen Besatz mit Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln usw. voraus. Er könne auch vorliegen, wenn zugepachtete Flächen bewirtschaftet würden. Selbst ein reiner Pachtbetrieb ausschließlich mit fremdem Eigentum könne land- und forstwirtschaftlicher Betrieb sein. Ob sich die Nutzungsbefugnis aus einem schuldrechtlichem Pachtvertrag oder aus dinglichen Nutzungsrechten ergibt, sei unerheblich.
Das Verfahren wurde nun an die Vorinstanz zurück verwiesen. Es hat zu prüfen, ob der Erblasser bis zu seinem Tode sowie anschließend die Ehefrau und Erbin nach diesen tätigkeitsbezogenen Maßstäben den Betrieb geführt haben.