Wie Christoffel, ErbBstg 2021, 138 berichtet, kommt es in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung, wenn es um den Abzug von Steuerberatungskosten für Steuerangelegenheitn des Erblassers geht.
Die Finanzbehörden orientieren sich hierbei an der bestehenden Verwaltungsanweisung in H E 10.7 ErbStH 2019.
Demnach berücksichtigen die Finanzbehörden ausschließlich die Kosten, die durch eine Beauftragung durch den Erblasser entstanden sind.
Soweit den Erben jedoch entsprechende Kosten im Rahmen von Selbstanzeigen entstehen, wird deren Berücksichtigung verweigert.
Der BFH ist dieser Auffassung mit seinem Urteil vom 14.10.2020 II R 30/19, BFH-NV 2021, 727 nun entgegengetreten.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollten daher nunmehr entsprechende Anträge gestellt werden.