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Erfreuliche Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer Immobilie

Im Urteilsfall hatte eine vermögensverwaltende GbR eine Eigentumswohnung zur Vermietung an Feriengäste erworben, den Gesamtkaufpreis jedoch nicht im Kaufvertrag aufgeteilt.

 

Im Zuge der Veranlagung wurde die Gebäude-AfA basierend auf einem geschätzten Gebäudeanteil von 84,32 % erklärt. Das Finanzamt folgte der Kaufpreisaufteilung nicht und wandte die Arbeitshilfe des BMF zuungunsten des Steuerpflichtigen mit deutlich geringerem Gebäudeanteil (58%) an.

 

Der Steuerpflichtige legte im Einspruchsverfahren ein Sachverständigengutachten vor, das nach ImmobWertV auf das Ertragswertverfahren abstellte und den Gebäudeanteile von 84,32% bestätigte. Das Finanzamt beharrte jedoch auf der Anwendung des Sachwertverfahrens. Ein Gutachten der Bewertungsstelle kam lediglich auf einen Anteil von 51%.

 

Mit Urteil vom 22.09.2022 (IX R 12/21) hat der BFH zugunsten des Klägers entschieden.

 

Es besteht keine Rechtfertigung für eine vorrangige Anwendung des Sachwertverfahrens. Zudem verwarf er die Anwendung der Arbeitshilfe des BMF:

  • Für die Schätzung des Werts des Grund und Boden - sowie des Gebäudeanteils kann die ImmoWertV herangezogen werden, welches Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.
  • Die Wahl der Ermittlungsmethode entzieht sich einer Verallgemeinerung ein Vorrang bestimmter Wertermittlungsverfahren für bestimmte Gebäudearten besteht nicht.

 

 

 


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