Im Urteilsfall hatte eine vermögensverwaltende GbR eine Eigentumswohnung zur Vermietung an Feriengäste erworben, den Gesamtkaufpreis jedoch nicht im Kaufvertrag aufgeteilt.
Im Zuge der Veranlagung wurde die Gebäude-AfA basierend auf einem geschätzten Gebäudeanteil von 84,32 % erklärt. Das Finanzamt folgte der Kaufpreisaufteilung nicht und wandte die Arbeitshilfe des BMF zuungunsten des Steuerpflichtigen mit deutlich geringerem Gebäudeanteil (58%) an.
Der Steuerpflichtige legte im Einspruchsverfahren ein Sachverständigengutachten vor, das nach ImmobWertV auf das Ertragswertverfahren abstellte und den Gebäudeanteile von 84,32% bestätigte. Das Finanzamt beharrte jedoch auf der Anwendung des Sachwertverfahrens. Ein Gutachten der Bewertungsstelle kam lediglich auf einen Anteil von 51%.
Mit Urteil vom 22.09.2022 (IX R 12/21) hat der BFH zugunsten des Klägers entschieden.
Es besteht keine Rechtfertigung für eine vorrangige Anwendung des Sachwertverfahrens. Zudem verwarf er die Anwendung der Arbeitshilfe des BMF:
- Für die Schätzung des Werts des Grund und Boden - sowie des Gebäudeanteils kann die ImmoWertV herangezogen werden, welches Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.
- Die Wahl der Ermittlungsmethode entzieht sich einer Verallgemeinerung ein Vorrang bestimmter Wertermittlungsverfahren für bestimmte Gebäudearten besteht nicht.