Durch die gesetzliche Änderung ist der Höchstbebetrag für steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 11b EStG von 3.000 € auf 4.500 € erhöht worden.
Begünstigt sind z.B. Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Rettungsdienste.