In einem aktuellen Urteil des FG Münster vom 1.10.2020 (3 K 2983/17) wurden die vormals im Einzelunternehmen angestellten Söhne infolge der Aufnahme zu Gesellschafter-Geschäftsführern einer OHG.
Die vormals angestellten Söhne waren zu Mitunternehmern geworden. Folglich waren sie auch nicht mehr Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes und keine Beschäftigten im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes.
Fraglich war nun, ob die ermittelte Ausgangslohnsumme um die Gehälter der Söhne zu mindern sei. Laut Kläger führten der Einbezug der Gehälter in die Ausgangslohnsumme vor Erwerb und die Nichtberücksichtigung in der Mindestlohnsumme nach Erwerb zu unsachgemäßen Ergebnissen.
Auch wenn Kläger und Literatur diesen Umstand als unangemessen betrachten, wies das Finanzgericht die Klage als unbegründet zurück.
Eine teleologische Reduktion sei nicht vorzunehmen. Darüber hinaus erlaube das Stichtagsprinzip im ErbStG nicht, dass Umstände nach dem Erwerb Einfluss auf die Bestimmung des Ist-Zustandes zum maßgeblichen Stichtag hätten.
Lösungsweg des Gerichts? Unter Rz. 30 gibt das Gericht mit Verweis auf zwei Quellen den Hinweis, dass eventuell die Geschäftsführergehälter (ungeachtet ihrer einkommensteuerlichen Erfassung als Sondervergütungen) auch bei der Ermittlung der Ist-Lohnsumme berücksichtigt werden könnten. Die Revision wurde zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH zu der Frage positioniert.