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Erneute Vorlage an das BVerfG: Verlustabzugsbeschränkungen nach § 8c KStG

Das BVerfG hat nun erneut die Gelegenheit zur Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG Stellung zu nehmen.

Das FG Hamburg hat dem BVerfG mit Beschluss vom 29.8.2017 2 K 245/17, DStR 2017, 2377 die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 8c KStG mit Artikel 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von 5 Jahren von mehr als 50 v.H. (im Urteilsfall 80 v.H.) des gezeichneten Kapitals der Kapitalgesellschaft an einen Erwerber die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verlust vollständig nicht mehr abziehbar sind.

Die Vorlage erfolgt ergänzend zum Beschluss des BVerfG vom 29.3.2017 2 BvL 6/11, GmbHR 2017, 710 zur Anteilsübertragung von mehr als 25 v.H. und bis zu 50 v.H. der Anteile an der Kapitalgesellschaft. Diese Regelung ist nach Auffassung des BVerfG nicht mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber ist diesbezüglich bereits jetzt dazu aufgefordert bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit vom 1.1.2008 - 31.12.2015 eine Neuregelung zu schaffen.

Einschlägige Fallgestaltungen müssen daher dringend offen gehalten werden.


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