Das FG Münster hat mit Beschluss vom 16.12.2021 12 V 2684/21 AO deutlich gemacht, dass an der Höhe von nach dem 31.12.2018 entstandenen Säumniszuschlägen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen.
Die Finanzbehörden haben gegen diesen Beschluss Beschwerde beim BFH eingelegt, die unter dem AZ BFH II B 3/22 ADV anhängig ist.
Aus diesem Grunde sollten sämtliche festgesetzten Säumniszuschläge angefochten werden.