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Eröffnung einer Gestaltungsvariante durch den BFH im Anwendungsbereich des § 23 EStG

Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 23.4.2021 IX R 8/20 mit der Frage befasst, ob die unentgetliche Übertragung eines Grundstücks mit der anschließenden Veräußerung durch die Beschenkten ein Gestaltungsmissbrauch darstellt.

 

Im konkreten Sachverhalt hatte die Klägerin die Veräußerung eines Grundstücks angebahnt, das sich noch innerhalb der 10-Jahres-Frist  nach der Anschaffung befunden hat.

 

Unmittelbar vor dem Abschluss des Kaufvertrags mit den potentiellen Kaufinteressenten übertrug sie das Grundstück zu je 50 v.H. auf ihre beiden volljährigen Kinder.

 

Diese wiederum veräußerten das Grundstück am selben Tag an den vorgesehenen Kaufinteressenten.

 

Das FA und das FG sahen in der Handlungsweise einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO und rechneten den Gewinn i.S.d. § 23 EStG der Klägerin zu.

 

Der IX. Senat des BFH ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt, und hat den entstandenen Gewinn den beiden Kindern zugerechnet.


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