Das FG Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 1.7.2021 – 11 K 1039/21 F entschieden, dass die durch einen Kommanditisten vor einer unentgeltlichen Übertragung seines KG-Anteils getätigte Entnahme, die grundsätzlich zu einer Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG geführt hätte, aber aufgrund der bestehenden Außenhaftung unterblieben ist, auch bei seinem Rechtsnachfolger nicht zu einer Gewinnhinzurechnung führt, auch wenn dieser noch nicht im HR eingetragen ist.
Die Finanzbehörden sind mit dieser Entscheidung des FG nicht einverstanden und haben daher Revision gegen das Urteil eingelegt, die unter dem AZ IV R 17/21 nunmehr beim BFH anhängig ist.
Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-3-2022 werden wir Sie über dieses Verfahren (neben mehreren anderen grundsätzlichen Revisionsverfahren zu § 15a EStG) informieren.