In den entschiedenen Fällen hatten die Steuerpflichtigen versucht, Aufwendungen für ihre Berufsausbildung beziehungsweise ihr Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen. Sie beantragten beim Finanzamt jeweils eine entsprechende Verlustfeststellung. Die Steuerverwaltung lehnte diese Anträge unter Hinweis auf die seit 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab, nach der Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nicht geltend gemacht werden können, soweit sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstanden sind.
Nachdem die Finanzgerichte die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bestätigt hatten, legten die betroffenen Steuerpflichtigen beim BFH Revision ein. In den Revisionsverfahren hat der BFH nun geurteilt, dass die Finanzgerichte unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung neu zu entscheiden haben. Das heißt konkret, dass die Finanzgerichte im Einzelfall prüfen müssen, ob und welche Aufwendungen der Kläger jeweils nach den geltenden Grundsätzen zum Werbungskostenabzug steuerlich absetzbar sein können.
Das Bundesministerium der Finanzen prüft nunmehr die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Gestaltungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Eckpunkte, die der BFH in seinem Urteil vorgegeben hat.
So hat der BFH insbesondere klargestellt, dass nach derzeit geltender Rechtslage beruflich veranlasste Aufwendungen dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten sind. Ein solcher Veranlassungszusammenhang sei regelmäßig gegeben, wenn die erstmalige Berufsausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.