Die Abzugsfähigkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen war in der Vergangenheit Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des BFH.
Das BMF war in der Vergangenheit in seinem BMF-Schreiben vom 10.1.2014 noch sehr zurückhaltend hinsichtlich der Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen.
Mit seinem neuen Schreiben vom 9.11.2016 hat das BMF nun die Rechtsprechung des BFH akzeptiert und das BMF-Schreiben vom 10.1.2014 um 5 wesentliche Punkte ergänzt.
Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben selbst.