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Erwerb eines Grundstücks in 2003 und Bebauung in 2013: Liegen hier ggf. vorweggenommene Werbungskosten vor?
Der IX. Senat des BFH hatte in seiner Entscheidung vom 1.12.2015 - IX R 9/15 über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der Erwerb eines Grundstücks bereist in 2003 erfolgt ist. Die Bebauung jedoch erst in den Jahren 2013 - 2014 erfolgt ist.
Die tatsächliche Bebauung in den Jahren 2013 - 2014 erfolgte nach mehreren verworfenen bzw. nicht vollzogenen Planungen.
Zwischenzeitlich waren erheblichen Zinsaufwendungen für die Anschaffung des Grundstücks angefallen.
Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten den Werbungskostenabzug abgelehnt.
Der BFH sieht durchaus Gründe dafür, dass ein Werbungskostenabzug gegeben ist und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Der BFH fordert das Finanzgericht zu einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände auf.
Ein vorsichtiges, auf Ansparen von Eigenkapital gerichtetes Finanzierungsverhalten spricht nach Auffassung des BFH nicht gegen die dargestellte Bebauungs- und Nutzungsabsicht.
Der BFH beurteilt einen Zeitraum zwischen Erwerb und Bebauung von mehr als 10 Jahren durchaus als unschädlich.