Im konkreten Fall hat der IX. Senat des BFH mit seinem Urteil vom 03. Mai 2023, IX R 6/21 zum Verlustrücktrag und dessen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte im Entstehungsjahr Stellung genommen.
Demnach finden die folgenden Grundsätze Anwendung:
- Negative Einkünfte sind, soweit sie nach § 10d Abs. 1 EStG zurückgetragen worden sind, zeitlich nicht mehr dem Entstehungsjahr zuzuordnen und bilden demzufolge auch nicht (mehr) die Grundlage für die Ermittlung des Einkommens im Entstehungsjahr.
- Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte im Entstehungsjahr (§ 2 Abs. 3 EStG) ist nach Durchführung des Verlustrücktrags um den Betrag der zurückgetragenen Einkünfte zu erhöhen. Der durch den Verlustabzug modifizierte Gesamtbetrag der Einkünfte bildet die Ausgangsgröße für die weitere Ermittlung des Einkommens gemäß § 2 Abs. 4 EStG.