Der EuGH hat sich in einem aktuellen Urteil vom 2.7.2020 (C-215/19, A Oy) mit der Frage befasst, ob die Zurverfügungstellung von Serverschränken, die sich in einem Rechenzentrum befinden, als steuerfreie Vermietung eines Grundstücks einerseits bzw. als grundstücksbezogene Leistung andererseits anzusehen ist.
In dem Fall ging es um im Rechenzentrum angebotene Hostingdienste, die die Bereitstellung eines Geräteschranks mit einer abschließbaren Tür, von Strom sowie von Dienstleistungen, deren Zweck darin besteht, sicherzustellen, dass die Server unter optimalen Bedingungen genutzt werden können, umfasst. Hierzu gehören die Überwachung von Temperatur und Luftfeuchtigkeit, die Kühlung, die Überwachung von Ausfällen der Stromzufuhr, Rauchmelder, um eventuelle Brände in den Geräteschränken zu erkennen, sowie eine elektronische Zugangskontrolle. Darüber werden Leistungen der allgemeinen Raumpflege und die Auswechslung elektrischer Leuchtmittel erbracht.
1) Keine Vermietung von Serverschränken
Das Gericht legt in seinem Urteil dar, dass die Vermietung von Grundstücken eine „verhältnismäßig passive Tätigkeit“ ist. Nicht von der Steuerbefreiung umfasst seien daher solche Tätigkeiten, die nicht nur eine passive Zurverfügungstellung eines Grundstücks, sondern außerdem seitens des Eigentümers eine ganze Reihe geschäftlicher Tätigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie Zurverfügungstellung anderer Anlagen mit sich bringen. Es läge daher kein Vermietungsumsatz vor.
2) Kein wesentlicher und kein integraler Grundstücksbestandteil der Serverschränke
Laut EuGH bilden die Serverschränke keinen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes, denn das Gebäude sei ohne sie nicht als strukturell „unvollständig“ zu betrachten. Gegen das Vorliegen eines integralen Gebäudebestandteils spreche zudem, dass die Geräteschränke nur im Boden festgeschraubt waren und somit entfernt werden konnten, ohne das Gebäude zu zerstören oder zu verändern. Die Geräteschränke stellen daher selbst keine vermieteten Grundstücke dar.
3) Keine grundstücksbezogene Leistung
Ferner stellen Hostingdienste keine Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (für die Ortsbestimmung würde dann der Belegenheitsort gelten) bereit. Es mangele einerseits an der Vermietung von Grundvermögen und andererseits – aufgrund des Fehlens eines Grundstücksbestandteils - an einem bestimmten Grundstück, für welche die Leistung erbracht wird.
Hinweis:
Die unionsrechtliche Auslegung des Grundstücksbegriffs hat nicht nur Bedeutung für den Ort des Umsatzes, sondern auch für die Bestimmung des Steuerschuldners bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 S. 2 UStG.