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EuGH urteilt zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Der EuGH hat mit Urteil vom 1. Dezember 2022 in der Rechtssache C-141/20 (Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 11.12.2019, XI R 16/18) zur finanziellen Eingliederung und zur Unionsrechtskonformität der umsatzsteuerlichen Organschaft entschieden.

Das Gericht sieht keinen Verstoß der deutschen umsatzsteuerlichen Organschaftsregelung  gegen EU-Recht. Es sei zulässig den Organträger als Steuerschuldner für die Umsatzsteuern des gesamten Organkreises zu bestimmen.

Indes hat der EuGH entschieden, dass der Organträger zur finanziellen Eingliederung nicht zusätzlich zu einer Mehrheitsbeteiligung auch noch einer Stimmrechtsmehrheit bedarf.  Auch zur Selbstständigkeit der Organgesellschaften äußerte sich der EuGH.

 

Die Folgeentscheidung des BFH diesbezüglich wird nun erwartet


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