Das Betreiben einer Fotovoltaikanlage durch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft hat im Anwendungsbereich des § 15 (3) Nr. 1 EStG und im Rahmen der erweiterten Kürzung im Rahmen der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 GewStG unerfreuliche „Nebenwirkungen“.
An dieser Stelle ist nun im Rahmen des Fondsstandortgesetz eine möglicherweise weitreichende Änderung eingetreten. Denn dort ist in § 9 Nr. 1 GewStG ein Unschädlichkeitsgrenze von 10 v.H. der Einnahmen aus der Überlassung von Grundbesitz eingefügt worden.
Über diese Änderung und den ggf. weiteren Folgen aus dieser gesetzlichen Änderung informieren wir Sie sehr gerne im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-akuell-4-2021.