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Fahrten zu ständig wechselnden Betriebsstätten bei Selbständigen sind mit den tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen

Die Kernaussage Der BFH hat entschieden, dass Fahrtkosten eines Selbständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig sind , BFH, Urteil v. 23.10.2014 - III R 19/13. Der Hintergrund Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts zum 1.1.2014 (Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013) sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Der Streitfall Die Klägerin erteilte als freiberuflich tätige Musiklehrerin in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht. Sie machte die Fahrtkosten für ihr privates Kfz als Betriebsausgaben geltend und setzte für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 € an. Das FA erkannte dagegen die Fahrtkosten nur mit 0,30 € pro Entfernungskilometer (einfache Strecke) an. Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Aussagen des BFH Der steuerrechtliche Abzug der im Streit stehenden Fahrtkosten ist nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG durch die Entfernungspauschale begrenzt. Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ist der Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden; dies können auch Unterrichtsräume sein, an denen ein selbständig Tätiger seine Leistungen gegenüber Kunden erbringt. Auch ein durch die Art der Tätigkeit bedingter häufiger Wechsel der Einsatzstelle schließt nicht aus, dass die jeweilige Beschäftigungsstelle eine Betriebsstätte des Unternehmers ist. Da keinem der Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung beigemessen werden konnte, sind diese Fälle unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug nach den für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern entwickelten Grundsätzen zu behandeln. Hiernach ist der Betriebsausgabenabzug nicht auf die Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer begrenzt, wenn der Arbeitnehmer auf ständig wechselnden Einsatzstellen, unabhängig vom Einzugsbereich, tätig ist. In diesen Fällen sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar.

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