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Fahrten zum Vermietungsobjekt - Entfernungspauschale oder Abzug der tatsächlichen Kosten?

Die vorstehende Fragestellung ist höchstrichterlich noch nie entschieden worden. Das FG Berlin-Brandenburg hat sich jedoch mit Urteil vom 11.2.2015 - 7 K 7084/13, Rev. AZ BFH IX R 18/15 mit dieser Frage auseinandergesetzt. Nach der Entscheidung des FG kann der Abzug der Kosten für Fahrten zu mehreren Vermietungsobjekten im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus V+V jeweils auf die Entfernungspauschale beschränkt sein, wenn sich an den Vermietungsobjekten jeweils der quantitative und qualitative Mittelpunkt der auf das betreffende Objekt bezogene Tätigkeit befindet. Der Stpfl. kann zwar für jedes Vermietungsobjekt nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Bei Vorliegen mehrerer Vermietungsobjekte innerhalb der Einkunftsart V+V kann aber für jedes Vermietungsobjekt eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegen. Die vorstehende Fragestellung ist auch nach dem sei dem 1.1.2014 geltenden neuen Reisekostenrecht relevant, wie Baldauf in den EFG 2015, 1089 zutreffend ausführt. Im Hinblick auf die anhängige Revision sollten jedoch einschlägige Fallgestaltungen offen gehalten werden.

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