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Fälle weiter offen halten: Noch keine abschließende Klärung der Berücksichtigung von Zuschüssen des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
In § 10 (2) S. 1 Nr. 1 EStG ist geregelt, dass steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nur von den Beiträgen für die Basisabsicherung abgezogen werden sollen, obwohl der Zuschuss für den gesamten Betrag – somit auch für die Absicherung der Wahl- und Komfortleistungen – gezahlt wird.
Das FG Hamburg hat nun mit Urteil vom 21.9.2012 – 3 K 144/11 die erste Entscheidung zu dieser Problematik getroffen und sich dabei der Rechtsauffassung der Finanzbehörden angeschlossen. Gegen das Urteil des FG Hamburg ist keine Revision eingelegt worden.
Die Rechtsfrage wird somit höchstrichterlich nicht zeitnah entschieden.
Aufgrund der weiteren anhängigen Verfahren bei den Finanzgerichten müssen die Steuerbescheide jedoch weiterhin offen gehalten werden.
Es bleibt abzuwarten, wann die erste Revision beim BFH anhängig ist.