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Feststellung der Verfassungswidrigkeit: Keine neue Tatsache
Der IX. Senat des BFH hat mit Urteil vom 12. Mai 2009 IX R 45/08 entschieden, dass die Änderung eines Steuerbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nach § 173 AO nicht in Betracht kommt, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen nicht anders hätte entscheiden können.
Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes durch das BVerfG ist keine Tatsache i.S. von § 173 AO.
Diese Entscheidung des BFH wird dazu führen, dass weiterhin in erheblichem Umfang Rechtsbehelfe eingelegt werden müssen, um rechtliche Nachteile für den Mandanten zu vermeiden.