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FG: Die Teilfinanzierung einer Zahnsanierung durch ein Steuersparmodell?
Die Kernaussage
Das FG München hat zur Anerkennung im Voraus gezahlter Zahnarztkosten als außergewöhnliche Belastung entschieden - FG München, Urteil v. 12.5.2014 - 7 K 3486/11; Revision zugelassen.
Der Sachverhalt
Streitig ist, ob vorausbezahlte Kosten einer Zahnbehandlung in Höhe von 45.000 € als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Der Kläger hatte die Zahlungen aufgrund einer Festpreisvereinbarung Ende 2009 vorab geleistet. Die Behandlung erstreckte sich nahezu über einen Zeitraum von fast zwei Jahren.
Die Entscheidung des Finanzgerichts im Einzelnen
Zwangsläufig entstandene Krankheitskosten sind in der Höhe als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, in der sie eine endgültige Belastung des Steuerpflichtigen bedeuten. Die außergewöhnliche Belastung ist grundsätzlich im Veranlagungszeitraum der Verausgabung, vermindert um zu erwartende Ermäßigungen zu berücksichtigen.
Die Vorauszahlung der gesamten Kosten einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Zahnbehandlung, die als außergewöhnliche Belastung im Jahr der Zahlung geltend gemacht wird, kann als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) zu werten sein, wenn kein wirtschaftlich vernünftiger außersteuerrechtlicher Grund für die Vorauszahlung ersichtlich ist.
Hiervon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige im Jahre des Erhalts einer hohen Abfindung ausnahmsweise der Spitzenprogression unterliegt und er in diesem Jahr aufgrund eines lediglich als Kostenvoranschlag und nicht etwa als Festpreiszusage zu wertenden Schreibens der Zahnklinik seinen vollen mutmaßlich zu erbringenden Eigenanteil für eine umfangreiche Zahnsanierung i. H. v. 45.000 € vorauszahlt, wirtschaftlich angemessen jedoch eine Zahlung jeweils nach Erbringung der – weitaus überwiegend erst in den Folgejahren erbrachten – zahnärztlichen Leistungen gewesen wäre.
Die Kürzung der dem § 33 EStG unterfallenden Aufwendungen um die zumutbare Belastung ist nicht verfassungswidrig (Anschluss an das Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 6.9.2012 - 4 K 1970/10).
Der Hinweis
Das Gericht hat Die Revision wegen der beim BFH anhängigen Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.