Alle Artikel anzeigen

Eine Musterrevision? Die Behandlung des Dienstwagen eines Arbeitnehmers mit gleichzeitig betrieblichen Einkünften

Die Kernaussage Das FG Münster hat zur Frage geurteilt, ob einem Arbeitnehmer, der auch betriebliche Einkünfte erzielt, ein Betriebsausgabenabzug für Fahrtkosten zusteht, die auf ein ihm von seinem Arbeitgeber zur Nutzung überlassenes Fahrzeug entfallen (FG Münster, Urteil v. 26.9.2014 - 11 K 246/13 E; Revision zugelassen). Der Sachverhalt Streitig ist, ob der Kläger bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einem Pkw geltend machen kann, der ihm von seiner Arbeitgeberin auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt wird. Den Sachbezug hat der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe der sogenannten 1 %-Regel versteuert. Die Ausführungen des FG Münster Dem Kläger sind im Streitjahr im Zusammenhang mit dem Fahrzeug keine Betriebsausgaben entstanden. Beim Kläger sind im Zusammenhang mit dem Pkw weder Wirtschaftsgüter in Form von Geld oder Geldeswert abgeflossen noch hat er eine Vermögenseinbuße in Form eines Wertverzehrs erlitten. Vielmehr ist dem Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug von seiner Arbeitgeberin unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, wobei sowohl die Anschaffungs- als auch sämtliche laufenden Kosten des Fahrzeugs aufgrund der Ergänzungsvereinbarung zum Anstellungsvertrag von der Arbeitgeberin zu tragen waren. Auch kann der Sachbezug aufgrund der sogenannten 1%-Regel nicht (anteilig) als (fiktive) Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Klägers berücksichtigt werden. Denn der Sachbezug erfasste im Streitfall lediglich die „private“ Nutzung durch den Kläger und nicht die Nutzung des Fahrzeugs in einem anderen Betrieb. Soweit sich aus dem Schreiben der OFD Erfurt v. 21.1.1999 (S 2177 A - 01 - St 324) etwas anderes ergibt, kann dem nicht gefolgt werden. Dort wird ausgeführt, dass in dem Ansatz des geldwerten Vorteils in Höhe von 1% des inländischen Listenpreises bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Steuerpflichtigen eine „Kostenübernahme“ zu sehen sei, welche zur Folge habe, dass bis zu dieser Höhe ein fiktiver Aufwand als anteilige Betriebsausgabe abgezogen werden könnte. Dies ist bereits deshalb unrichtig, weil die Sachbezugsbesteuerung – bewertet mit der der 1% -Regel – bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht zu einer Kostenübernahme des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber führt. Der Ansatz der 1%-Regel führt lediglich dazu, dass dem Arbeitnehmer neben seinem „normalen“ Arbeitslohn ein Sachbezug derart zufließt, dass er das betriebliche Fahrzeug auch für private Zwecke nutzen und sich deshalb für derartige Fahrten ein eigenes privates Fahrzeug ersparen kann. Eine Übernahme von Kosten durch den Arbeitnehmer kann hierin nicht gesehen werden. Der Praxishinweis Das Gericht hat die Revision zugelassen. Denn es sei durch höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt, inwiefern die Nutzung eines vom Arbeitgeber gestellten betrieblichen Pkw zu Betriebsausgaben des Steuerpflichtigen in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen führt. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.

Ihnen gefällt unser topaktueller taxnews Newsletter?

Empfehlen Sie ihn gerne auch Ihren Kollegen, Mitarbeitern und Freunden!