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FG Düsseldorf rkr.: Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche WK bei den Einkünften aus V+V
Das FG Düsseldorf hat mit seinem rechtskräftigen Beschluss vom 18.7.2011 -11 V 1620/11, EFG 2011, 1771 eine bisher höchstrichterlich noch entschiedene Fragestellung in einem ADV-Beschluss positiv entschieden.
Mit seinem Beschluss nimmt das FG zu der Frage Stellung, ob die Grundsätze des BFH-Urteils vom 16.3.2010 VIII R 20/08, BStBl 2010 II, 787, wonach Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S.d. § 17 EStG anfallen, unter den gleichen Voraussetzungen wie nachträgliche BA als Werbungskosten bei den Einkünften i.S.d. § 20 EStG abgezogen werden können, wenn sie auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung oder derAuflösung der KapGes entfallen, auf den Bereich der Einkünfte aus V+V übertragen werden können.
Das FG Düsseldorf hat diese Frage bei summarischer Prüfung positiv entschieden.
In einschlägigen Fallgestaltungen ist auf den rkr. Beschluss des FG Düsseldorf hinzuweisen.
Der BFH hat in zwei anhängigen Verfahren (IX R 67/10 und IX R 16/11) die Gelegenheit, die noch offene Frage zu entscheiden.