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FG Hamburg: Vergebliche Anschaffungskosten für eine Vermögensanlage sind keine Werbungskosten für Kapitaleinkünfte
Der Sachverhalt
Der Kläger beabsichtigte, die Anteile an einer GmbH zu erwerben und ihre Geschäftsfüh-rung von ihren aus Altersgründen ausscheidenden Gesellschaftern zu übernehmen.
Zur Begrenzung seiner persönlichen Haftung sollten Anteilserwerb und Finanzierung über eine weitere, noch zu gründende GmbH erfolgen, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Kläger werden wollte. Letztlich scheiterten seine Bemühungen.
Nachdem das Finanzamt nur einen Teil seiner Ausgaben – Aufwendungen für Finanzierungsberatung und Steuerberatung sowie Zahlung einer Entschädigung für einen rückabzuwickelnden Finanzierungs- bzw. Bürgschaftsvertrag – als Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt hatte, zog der Kläger vor Gericht und machte geltend, bei den vergeblich aufgewendeten Gründungskosten handele es sich um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Der 3. Senat des FG Hamburg hat die Klage mit Urteil des 6. Senats vom 23.4.2014, 6 K 248/13, rechtskräftig abgewiesen.
Anschaffungskosten, einschließlich der Anschaffungsnebenkosten einer Vermögensanlage, gehörten nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Auch vergeblich aufgewendete Anschaffungs-kosten blieben Anschaffungskosten. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Privatvermögens seien sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Da Wirtschaftsgüter des Kapitalvermögens mangels Abnutzbarkeit nicht abschreibungsfähig seien und vergebliche Anschaffungskosten das steuerrechtliche Schicksal erfolgreicher Anschaffungsaufwendungen teilten, seien auch die Anschaffungskosten und Nebenkosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigungsfähig. Welche Kosten dem Anschaffungsvorgang im Einzelfall zuzuordnen seien, bestimme sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Dabei sei ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend; vielmehr komme es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an.
Aufwendungen, die für den Erwerb einer Kapitalanlage gemacht werden, rechneten, anders als Aufwendungen bei einer bestehenden Kapitalanlage, nicht zu den Werbungskosten, sondern zu den Anschaffungskosten. Denn zu diesen gehöre nicht nur der Kaufpreis in engerem Sinn, sondern alles, was der Erwerber aufwenden müsse, um das Wirtschaftsgut zu erlangen.
Beratungskosten, die im Zusammenhang mit einem Erwerb anfielen, seien dann Anschaffungskosten, wenn die Kaufentscheidung bereits grundsätzlich getroffen worden sei.
Vergeblich aufgewandte Beratungskosten anlässlich der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft gehörten zu den Anschaffungsnebenkosten einer – erstrebten – Beteiligung und nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
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