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FG: Keine teuren Zwangskredite der Finanzbehörden in Form der ADV bei steuerlichen "Experimenten" der Betriebsprüfungsstellen
Das FG Köln hat mit einer Entscheidung vom 8.9.2010 13 K 960/08, EFG 2011, 105 klar gegen eine bestimmte Handlungsweise der Finanzbehörden Stellung bezogen.
Die Entscheidung des FG befasst sich mit einer Fragestellung, die im Hinblick auf das niedrige Zinsniveau eine erhebliche praktische Bedeutung hat. Das FG hatte sich mit der Grundsatzfrage zu befassen, ob die Finanzbehörden dem Stpfl. eine ADV aufzwingen darf, um durch die Ausnutzung des Gefälles zwischen Aussetzungszinsen und Marktzinsen dem Staat einen Profit zu verschaffen.
Die Finanzbehörden sind in letzter Zeit dazu übergegangen – in lukrativen Fallgestaltungen -, den Stpfl. gegen ihren Willen eine ADV zu gewähren, um dem Staat ein Verzinsung über dem Kapitalmarktzins zu sichern.
Das FG Köln ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine derartige Handlungsweise nicht zulässig ist. Eine rein monetär motivierte ADV eines Steuerbescheides – gegen den Willen des Stpfl. – liege regelmäßig außerhalb des Bereichs ermessensgerechter Entscheidungen im Rahmen des § 361 (2) Satz 1 AO.
Bemerkenswert ist jedoch, dass die Finanzbehörden gegen die Entscheidung des Gerichts Revision (AZ BFH I R 91/10) eingelegt haben. Die Finanzbehörden sehen in ihrem Verhalten offensichtlich eine legitime Möglichkeit zur Erzielung von Zinsmitnahmen.
In einschlägigen Fallgestaltungen, ist der finanzgerichtliche Weg zu suchen. Im FG-Verfahren kann auf die sehr ausführlichen Darstellungen des FG Köln verwiesen werden.